Posts

Weniger Elterngeld bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die Verlän­gerung des Bezugs­zeit­raums für Elterngeld von 12 auf 14 Monate ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn die allein­er­zie­hende Mutter das alleinige Sorge­recht oder das Aufent­halts­be­stim­mungs­recht hat. Bei gemein­samem Sorge­recht muss sie zur Verlän­gerung der Eltern­geld­zahlung nach­weisen, dass mit einer Betreuung durch den mitsor­ge­be­rech­tigten Vater das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre, § 4 Abs. 3 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Erziehungszeit).

Ehegattenunterhalt bei Betreuung von drei Kindern

Urteil des BGH vom 18.04.2012 (Az.: XII ZR 65/10) Eine Mutter, die drei minder­jährige Kinder betreut, 15, 13 und 10 Jahre alt, ist unter­halts­rechtlich nicht verpflichtet, Vollzeit berufs­tätig zu sein. Zu überprüfen ist, ob aus Gründen des Kindes­wohls ein redu­zierte Erwerbs­tä­tigkeit erfor­derlich ist, z. B. bei nach­mit­täg­lichen Hobbys, bei denen die Kinder auf Fahr­dienste der Mutter ange­wiesen sind, oder bei schu­li­schen Anfor­de­rungen an die Mitarbeit der Eltern. Bei jüngeren Kindern muss außerdem die Arbeitszeit und Fahrzeit innerhalb der Betreu­ungszeit der Kinder leistbar sein. Zu überprüfen ist aber auch, ob die zu leis­tende Betreuung und Erziehung der Kinder zusammen mit der Erwerbs­tä­tigkeit zu einer überob­li­ga­ti­ons­mä­ßigen Belastung führt. Im vorlie­genden Fall wurde der Mutter eine Erwerbs­tä­tigkeit von 30 Wochen­stunden zuge­mutet und darüber hinaus Ehegat­ten­un­terhalt zugesprochen.

Gesetzesentwurf: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Geset­zes­entwurf des Bundeskabinetts Das Gesetz zur Neure­gelung der elter­lichen Sorge wurde heute vom Bundes­ka­binett verabschiedet. Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elter­liche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Fami­li­en­ge­richt bean­tragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berück­sich­ti­gungs­fä­higen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Fami­li­en­ge­richt die gemeinsame elter­liche Sorge. In diesem verein­fachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangs­rechts­ver­fahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugend­amtes vorgesehen. Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemein­samen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sach­verhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprü­fungs­würdig erachtet, werden die Eltern persönli...

Gerichtsbeschluss: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Beschluss des OLG Köln vom 01.12.2011 Der 27jährige Vater eines sechs Jahre alten Sohnes, mit dessen Mutter nicht verhei­ratet, hat gerichtlich die gemeinsame Sorge bean­tragt. Diese muss dem Kindeswohl entsprechen. Der nicht­ehe­liche Vater hat bisher aber kaum Kontakt zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert. Auch ist er seinen Unter­halts­ver­pflich­tungen nicht nach­ge­kommen, ohne nach­voll­ziehbar begründen zu können, weshalb ihm die Aufnahme einer Berufs­tä­tigkeit nicht möglich war. Wegen dieser wenig verant­wor­tungs­be­wussten Haltung des Kinds­vaters in der Vergan­genheit liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass die Übernahme von Mitver­ant­wortung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Situation sei es sorge­rechtlich nicht zu bean­standen, wenn versucht wird, eine Umgangs­re­gelung zu schaffen und deren Erfolg abzu­warten, bevor eine gemeinsame elter­liche Sorge in Betracht kommt. So k...

Kein Wechselmodell durch Gerichtsbeschluss

Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011 Das Umgangs­recht soll dem Berech­tigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohl­er­gehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen beste­henden natür­lichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangs­recht nicht dazu, eine gleich­be­rech­tigte Teilhabe beider Eltern­teile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wech­sel­mo­dells (das Kind verbringt exakt gleichviel zeit bei Vater und Mutter abwechselnd) sicherzustellen. Schon deshalb ist fraglich, ob ein Wech­sel­modell im Rahmen eines Umgangs­an­trags vom Gericht ange­ordnet werden kann. Aber in jedem Falle müsste die Durch­führung eines Wech­sel­mo­dells dem Kindeswohl entsprechen. Dies erfordert seitens der Eltern ein hohes Maß an Kommu­ni­ka­tions– und Kompro­miss­be­reit­schaft. Bei einem zwischen den Eltern beste­henden ausge­prägten Streit– und Konflikt­po­tential dient die Anordnung eines Wech­sel­mo­dells nicht dem Wohl des Kindes....

Entwicklung der Rechtsprechung: Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Entwicklung der Recht­spre­chung zur Überg­angs­re­gelung des Bundesverfassungsgerichts Die Begründung der gemein­samen elter­lichen Sorge oder eines Teils der elter­lichen Sorge bei nicht verhei­ra­teten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommu­ni­ka­tions– und Koope­ra­ti­ons­fä­higkeit, dient die Begründung einer gemein­samen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist uner­heblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommu­ni­kation zwischen den Eltern nicht klappt. Amts­ge­richt Freiburg im Breisgau Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entschei­dungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Eltern­recht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wich­tigen Entschei­dungen für sein Leben als gleich­be­rechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es best­möglich zu fördern,  bestünden im vorlie­...

Unterhaltsanspruch nach Eintritt in Rentenalter

Urteil des BGH vom 08.06.2011,  AZ: XII ZR 17/09 Im Rahmen einer Abän­de­rungs­klage stellte sich die Frage, ob ab Renten­bezug der unter­halts­be­rech­tigten Frau noch immer Unter­halts­zah­lungen geschuldet sind. Denn laut Recht­spre­chung des BGH werden unbe­fristete Unter­halts­zah­lungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fort­dau­ernde ehebe­dingte Nach­teile nach­weisbar sind. Ab Renten­alter aber sollen die ehebe­dingten Nach­teile bei dem Erwerb von Renten­an­wart­schaften in der Regel durch die Durch­führung des Versor­gungs­aus­gleichs ausge­glichen sein. In diesem Fall jedoch hatte der Ehemann nur eine geringe Zeit der gesamten Ehedauer in die Renten­ver­si­cherung einbe­zahlt, die Ehefrau erhielt im Rahmen des Versor­gungs­aus­gleichs Anwart­schaften im Wert von nur DM 107,18, bei einer Ehedauer von 28 Jahren. Damit könnte ein fort­dau­ernder Unter­halts­an­spruch bestehen. Die Ehefrau hatte jedoch während der Ehe als Ausgleich für ...