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Ehegattenunterhalt bei Betreuung von drei Kindern

Urteil des BGH vom 18.04.2012 (Az.: XII ZR 65/10) Eine Mutter, die drei minder­jährige Kinder betreut, 15, 13 und 10 Jahre alt, ist unter­halts­rechtlich nicht verpflichtet, Vollzeit berufs­tätig zu sein. Zu überprüfen ist, ob aus Gründen des Kindes­wohls ein redu­zierte Erwerbs­tä­tigkeit erfor­derlich ist, z. B. bei nach­mit­täg­lichen Hobbys, bei denen die Kinder auf Fahr­dienste der Mutter ange­wiesen sind, oder bei schu­li­schen Anfor­de­rungen an die Mitarbeit der Eltern. Bei jüngeren Kindern muss außerdem die Arbeitszeit und Fahrzeit innerhalb der Betreu­ungszeit der Kinder leistbar sein. Zu überprüfen ist aber auch, ob die zu leis­tende Betreuung und Erziehung der Kinder zusammen mit der Erwerbs­tä­tigkeit zu einer überob­li­ga­ti­ons­mä­ßigen Belastung führt. Im vorlie­genden Fall wurde der Mutter eine Erwerbs­tä­tigkeit von 30 Wochen­stunden zuge­mutet und darüber hinaus Ehegat­ten­un­terhalt zugesprochen.