Weniger Elterngeld bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Die Verlängerung des Bezugszeitraums für Elterngeld von 12 auf 14 Monate ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn die alleinerziehende Mutter das alleinige Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Bei gemeinsamem Sorgerecht muss sie zur Verlängerung der Elterngeldzahlung nachweisen, dass mit einer Betreuung durch den mitsorgeberechtigten Vater das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre, § 4 Abs. 3 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Erziehungszeit).
Bei gemeinsamem Sorgerecht muss sie zur Verlängerung der Elterngeldzahlung nachweisen, dass mit einer Betreuung durch den mitsorgeberechtigten Vater das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre, § 4 Abs. 3 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Erziehungszeit).
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