Posts

Es werden Posts vom Juli, 2012 angezeigt.

Gesetzesentwurf: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Geset­zes­entwurf des Bundeskabinetts Das Gesetz zur Neure­gelung der elter­lichen Sorge wurde heute vom Bundes­ka­binett verabschiedet. Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elter­liche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Fami­li­en­ge­richt bean­tragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berück­sich­ti­gungs­fä­higen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Fami­li­en­ge­richt die gemeinsame elter­liche Sorge. In diesem verein­fachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangs­rechts­ver­fahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugend­amtes vorgesehen. Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemein­samen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sach­verhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprü­fungs­würdig erachtet, werden die Eltern persönli

Gerichtsbeschluss: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Beschluss des OLG Köln vom 01.12.2011 Der 27jährige Vater eines sechs Jahre alten Sohnes, mit dessen Mutter nicht verhei­ratet, hat gerichtlich die gemeinsame Sorge bean­tragt. Diese muss dem Kindeswohl entsprechen. Der nicht­ehe­liche Vater hat bisher aber kaum Kontakt zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert. Auch ist er seinen Unter­halts­ver­pflich­tungen nicht nach­ge­kommen, ohne nach­voll­ziehbar begründen zu können, weshalb ihm die Aufnahme einer Berufs­tä­tigkeit nicht möglich war. Wegen dieser wenig verant­wor­tungs­be­wussten Haltung des Kinds­vaters in der Vergan­genheit liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass die Übernahme von Mitver­ant­wortung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Situation sei es sorge­rechtlich nicht zu bean­standen, wenn versucht wird, eine Umgangs­re­gelung zu schaffen und deren Erfolg abzu­warten, bevor eine gemeinsame elter­liche Sorge in Betracht kommt. So kann