Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts
Das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge wurde heute vom Bundeskabinett verabschiedet.
Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berücksichtigungsfähigen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge. In diesem vereinfachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangsrechtsverfahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugendamtes vorgesehen.
Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemeinsamen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sachverhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprüfungswürdig erachtet, werden die Eltern persönlich angehört und das Jugendamt beteiligt und erst damit ausreichend überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Wichtig ist also künftig die umfassende Information werdender Mütter und Väter über ihre rechtlichen Möglichkeiten schon vor der Geburt des Kindes. Denn die psychische Ausnahmesituation der Mutter nach der Geburt, kann eine rechtzeitige und rationale Entscheidung unmöglich machen.
Trennung ohne Rosenkrieg. Scheidung ohne Scherben. Was man wissen muss.
Mittwoch, 4. Juli 2012
Montag, 2. Juli 2012
Gerichtsbeschluss: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern
Beschluss des OLG Köln vom 01.12.2011
Der 27jährige Vater eines sechs Jahre alten Sohnes, mit dessen Mutter nicht verheiratet, hat gerichtlich die gemeinsame Sorge beantragt. Diese muss dem Kindeswohl entsprechen. Der nichteheliche Vater hat bisher aber kaum Kontakt zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert. Auch ist er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, ohne nachvollziehbar begründen zu können, weshalb ihm die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht möglich war.
Wegen dieser wenig verantwortungsbewussten Haltung des Kindsvaters in der Vergangenheit liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass die Übernahme von Mitverantwortung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Situation sei es sorgerechtlich nicht zu beanstanden, wenn versucht wird, eine Umgangsregelung zu schaffen und deren Erfolg abzuwarten, bevor eine gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt. So kann der Vater mit dem Kind, dessen Bedürfnissen und den Strukturen des Kinderalltags vertraut werden.
Der 27jährige Vater eines sechs Jahre alten Sohnes, mit dessen Mutter nicht verheiratet, hat gerichtlich die gemeinsame Sorge beantragt. Diese muss dem Kindeswohl entsprechen. Der nichteheliche Vater hat bisher aber kaum Kontakt zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert. Auch ist er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, ohne nachvollziehbar begründen zu können, weshalb ihm die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht möglich war.
Wegen dieser wenig verantwortungsbewussten Haltung des Kindsvaters in der Vergangenheit liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass die Übernahme von Mitverantwortung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Situation sei es sorgerechtlich nicht zu beanstanden, wenn versucht wird, eine Umgangsregelung zu schaffen und deren Erfolg abzuwarten, bevor eine gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt. So kann der Vater mit dem Kind, dessen Bedürfnissen und den Strukturen des Kinderalltags vertraut werden.
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