Gerichtsbeschluss: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Beschluss des OLG Köln vom 01.12.2011
Der 27jährige Vater eines sechs Jahre alten Sohnes, mit dessen Mutter nicht verhei­ratet, hat gerichtlich die gemeinsame Sorge bean­tragt. Diese muss dem Kindeswohl entsprechen. Der nicht­ehe­liche Vater hat bisher aber kaum Kontakt zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert. Auch ist er seinen Unter­halts­ver­pflich­tungen nicht nach­ge­kommen, ohne nach­voll­ziehbar begründen zu können, weshalb ihm die Aufnahme einer Berufs­tä­tigkeit nicht möglich war.
Wegen dieser wenig verant­wor­tungs­be­wussten Haltung des Kinds­vaters in der Vergan­genheit liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass die Übernahme von Mitver­ant­wortung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Situation sei es sorge­rechtlich nicht zu bean­standen, wenn versucht wird, eine Umgangs­re­gelung zu schaffen und deren Erfolg abzu­warten, bevor eine gemeinsame elter­liche Sorge in Betracht kommt. So kann der Vater mit dem Kind, dessen Bedürf­nissen und den Struk­turen des Kinde­r­alltags vertraut werden.

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