Vermögen
gesetzlicher Güterstand
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden kein gemeinsames Vermögen, auch nicht das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod oder Ehescheidung, werden die während der Ehe angesammelten Ersparnisse hälftig zwischen den Eheleuten geteilt (= Zugewinnausgleich).
Keiner der Ehegatten haftet für die alleinigen Schulden des anderen. Eine gemeinsame Haftung entsteht lediglich bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme sind jedoch Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, durch die in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden.
Die Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag modifiziert werden, beispielsweise können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Auskunft zum Vermögen bei Trennung
Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Es müssen Belege vorgelegt werden.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Vermögensauseinandersetzung
Alle Ersparnisse (wie Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Lebensversicherungen), die nach der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden, sind zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Dieser Zugewinn umfasst nicht Schenkungen von Dritten oder Erbschaften, sondern nur deren Wertsteigerung ab Schenkungsdatum oder Datum der Erbschaft.
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen an diesen beiden Stichtagen (Tag der Heirat und Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und auf die Vorlage von Belegen, damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann.
Bundesgerichtshof: Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich, Mai 2011
GmbH-Anteile im Zugewinnausgleich, November 2013
Bundesgerichtshof: Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich, Mai 2011
GmbH-Anteile im Zugewinnausgleich, November 2013
Vermögensauseinandersetzung
Über gemeinsame Vermögensgegenstände wie gemeinsame Konten oder eine gemeinsam erworbene Immobilie sollte im Zuge des Scheidungsverfahrens eine Einigung getroffen werden, zwingend erforderlich ist dies allerdings nicht. So kann das hälftige Miteigentum an einer Immobilie ohne weiteres auch über die Scheidung hinaus bestehen bleiben. Will ein Miteigentümer die Immobilie veräußern, der andere nicht, bleibt nur der Antrag auf Teilungsversteigerung. Die Immobilie wird dann zwangsversteigert und der Erlös geteilt.
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