Umgang

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht den gewöhn­lichen Aufenthalt hat, hat Anspruch auf regel­mä­ßigen Umgang mit dem Kind. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann eine Entscheidung des Fami­li­en­ge­richts bean­tragt werden.
Zu berück­sich­tigen sind neben dem Alter des Kindes viele Aspekte. Zunächst gilt als Grund­regel, dass bei klei­neren Kindern die Umgangs­termine kürzer, aber häufiger sein sollten, bei größeren Kindern, spätestens ab Schul­alter, gilt die Faust­regel jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schul­ferien. Wird eine Besuchs­re­gelung erar­beitet, sind daneben beispiels­weise die Entfernung der Wohnorte, die Bindung des Kindes an den jewei­ligen Elternteil schon vor der Trennung, der Wunsch der Kinder, die psychische Konsti­tution zu berück­sich­tigen. Maßstab ist auch hier immer das Wohl des Kindes.
Zum Umgang ist jeder Elternteil nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Kann Umgang erzwungen werden?

Nestmodell
Erfahrungen von Familien zum Nestmodell, die Kinder bleiben in der Wohnung und die Eltern wechseln sich mit der Betreuung ab, finden Sie im SZ-Magazin.

Wechselmodell
Verbringen die gemeinsamen Kinder gleich viel Zeit bei Mutter und Vater handelt es sich um das sogenannte Wechselmodell. Das funktioniert, wenn die Eltern sehr nahe beieinander wohnen und sich gut über die Belange ihrer Kinder austauschen können. Deshalb ist eine Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht nicht möglich (siehe Oberlandesgericht Nürnberg im Archiv vom November 2011).
Häufig wechseln die Kinder wöchentlich. Beliebt und oft einfacher zu organisieren, ist das 5-Tage-Modell: die Kinder sind beispielsweise am Montag und Dienstag immer beim Vater, am Mittwoch und Donnerstag bei der Mutter, die Wochenenden werden abgewechselt.
Kindes- oder Ehegattenunterhalt fällt in der Regel, außer bei großen Einkommensunterschieden weg. Die Anschaffungen und Sonderkosten für die Kinder müssen hälftig bezahlt werden.

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