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Es werden Posts vom Januar, 2013 angezeigt.

Heute im Bundestag: Neuregelung der elterlichen Sorge für nicht verheiratete Väter

Seit 03.08.2010 galt die vorläufige Regelung des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht spricht dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge zu, wenn das dem Wohl des Kindes dient. Nach dem neuen Gesetz erhält der Vater die gemeinsame Sorge, wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vater die Mutter alles ohnehin alleine entscheiden lässt, weil hieraus keine Streitigkeiten erwachsen können.

Bundesverfassungsgericht: Leben der Mutter höher zu bewerten als Umgang des Vaters

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2012, 1 BvR 1766/12: Das Oberlandesgericht Dresden hatte einem in der Neonaziszene aktiven Vater begleiteten Umgang mit seinen drei Kindern an einem neutralen Ort bewilligt, obgleich die Mutter als Aussteigerin aus dieser Szene untertauchen und ihren und der Kinder Namen ändern musste, um Racheakten der rechtsradikalen Szene zu entgehen. Der entgegengesetzte Wille der autistischen Kinder sei unbeachtlich, denn das Gericht gehe davon aus, dass ein Umgang das Wohl der Kinder weder seelisch noch körperlich gefährde, sich vielmehr ein Umgang auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

Nestmodell: Erfahrungen zweier Familien

Erfahrungen von Familien zum Nestmodell, die Kinder bleiben in der Wohnung und die Eltern wechseln sich mit der Betreuung ab, finden Sie im SZ-Magazin .

Gesetzesentwurf: Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Bisher konnte ein leiblicher Vater, der weder die Vaterschaft anerkannt hat noch mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, nur dann einen Umgang mit seinem Kind durchsetzen, wenn er eine enge Bezugsperson ist, also besonders dann, wenn er mit dem Kind längere Zeit unter einem Dach gelebt hat. Wenn jedoch de rechtlichen Eltern, also die Mutter und beispielsweise deren Ehemann bei den sogenannten "Kuckuckskindern", von Beginn an den Kontakt verboten haben, kam eine Erzwingung des Umgangs nicht in Betracht.

Gesetzesänderung: Dauer der Unterhaltszahlungen

Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 wird der nacheheliche Unterhalt meistens zeitlich begrenzt. Nun hat der Bundestag mit Gesetz vom 13.12.2012 beschlossen, dass die Dauer der Ehe wieder stärker berücksichtigt werden soll. Denn bei langen Ehen, bei denen die häufig die Frau ihre Karriere zugunsten von Kindern zurückgestellt hat, wird es häufig als ungerecht empfunden, wenn die Unterhaltszahlungen des Mannes zu früh nach der Scheidung eingestellt werden. Künftig können also Unterhaltszahlungen nach der Scheidung langjähriger Ehen wieder für längere Zeiträume, wenn nicht sogar unbefristet, zugesprochen werden.

Düsseldorfer Tabelle 2013

Aus der Düsseldorfer Tabelle werden die Unterhaltsbeträge abgelesen, die für Kinder zu zahlen sind.  Von den Tabellenbeträgen wird das halbe Kindergeld abgezogen, da dieses den Eltern je zur Hälfte zusteht: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2013 .