Auch im Wechselmodell muss Barunterhalt bezahlt werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2014:

Der Vater hat in dem vorliegenden Fall die gemeinsamen Kinder an 6 von 14 Tagen betreut. Da dadurch die Hauptverantwortung für die Kinder bei der Mutter verbleibt, handelt es sich um kein echtes Wechselmodell, das nur bei hälftiger Betreuung erreicht wird. Die Mutter ist demzufolge befugt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussleistungen und Kindergeld geltend zu machen. Die Mitbetreuung des Vaters kann im Einzelfall durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle gewürdigt werden.

Aber auch bei einem echten Wechselmodell ist keiner der Eltern von der Barunterhaltsverpflichtung befreit. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen
der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.
Diesen erhöhten Bedarf müssen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte decken, allerdings maximal den Betrag, den der jeweilige Elternteil bei alleiniger Barunterhaltsverpflichtung tragen müsste.

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im  durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.

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