Wenn einer im gemeinsamen Haus bleibt....

Trennen sich Eheleute oder auch nicht verheiratete Partner und einer bleibt im gemeinsam erworbenen Haus wohnen gilt:

Wenn der im Haus verbliebene Partner die Darlehensbelastungen übernimmt, hat er gegen den ausgezogenen Miteigentümer eine Ausgleichsanspruch über die Hälfte der Belastungen (bei hälftigem Miteigentum). Der andere wiederum hat einen Anspruch, für seine Hälfte eine Nutzungsvergütung /Miete zu erhalten,allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem er Miete tatsächlich verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, XII ZR 108/17, dass kein Ausgleichsanspruch für die monatlichen Belastungen besteht, wenn beide nach Aufhebung der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der anderen Seite keine Zahlungen verlangt haben. Etwas anderes gilt nur, wenn die monatlichen Belastungen höher sind als der Mietwert. Wenn also der Hausbewohner € 2.500,00 güt Zins und Tilgung bezahlt, der objektive Mietwert aber nur € 2.000,00 kalt beträgt, muss der ausgezogenen Partner € 250,00 als Ausgleich bezahlen. Der Ausgleichsanspruch besteht also nicht bis zur Höhe des Mietwertes.
Ist es aber umgekehrt: Achtung! Wer ausgezogen ist, muss dann tatsächlich die Miete oder Nutzungsvergütung verlangen, sonst erhält er oder sie nichts, immer erst ab dem Zeitpunkt, in dem nachweislich die Hälfte des Mietwertes verlangt wird! Ist für das Haus keine oder eine geringe Darlehensbelastung zu zahlen, sollte umgehend nach dem Auszug eine Nuetzungsvergütung verlangt werden, um keine Ansprüche zu verlieren.

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