Unterhaltsvorschuss des Jugendamts für minderjährige Kinder ab dem 12. Geburtstag

Achtung! Antragstellung noch im September notwendig!
Seit 01.07.2017 ist es endlich soweit: Auch nach dem zwölften Geburtstag minderjähriger Kinder haben Alleinerziehende einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss,wenn der andere Elternteil  nicht auffindbar oder nicht leistungsfähig ist.
Minderjährige Kinder über 16, die einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeit nach dem SGB II haben, müssen vorrangig Grundsicherung beantragen.


Der Unterhaltsvorschuss für Kinder von 12-17 Jahren beträgt monatlich € 268,00. Wenn man den Unterhalt rückwirkend ab Juli 2017, Beginn des gesetzlichen Anspruches, geltend machen will, muss man den Antrag noch im Monat September 2017 einreichen. Ansonsten erhält man den Unterhaltsvorschuss immer nur ab dem Monat der Antragstellung.

Für Kinder von 0-5 Jahren wird weiterhin ein Unterhaltsvorschuss von € 150,00 monatlich gezahlt und für Kinder von 6-11 Jahren € 201,00 monatlich.

Die Höchstbezugsdauer von sechs Jahren wurde aufgehoben. Der Unterhaltsvorschuss kann damit für die gesamte Zeit der Minderjährigkeit beantragt werden.

Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt zurückzahlen, wenn sich herausstellt, dass er bei Fälligkeit der jeweiligen Unterhaltszahlungen ausreichend leistungsfähig war oder wenn er  hätte leistungsfähig sein müssen. Dies gilt, wenn er nicht nachweisen kann, dass er sich ausreichend und beständig um eine Vollzeitstelle beworben, gegebenenfalls um zusätzliche geringfügige Tätigkeit bemüht hat.


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