Umgangsrecht des biologischen Vaters

Aufgrund einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes musste im Jahr 2013 das deutsche Gesetz geändert werden, wonach ein leiblicher Vater kein Umgangsrecht erhielt, wenn der rechtliche Vater (in der Regel der Ehemann der Mutter) in einer familiären Gemeinschaft mit dem Kind lebte.
Nun kann der leibliche Vater ein Umgangsrecht auch in diesen Fällen einfordern, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Der Bundesgerichtshof hat nun das erste Mal nach diesem Gesetz entschieden, und zwar in dem gleichen Fall, der zu der EuGH-Entscheidung geführt hatte.
Das zuständige Oberlandesgericht hatte nun trotz Gesetzesänderung das Umgangsrecht abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das OLG hatte ohne Anhörung der Kinder entschieden und das Gutachten wurde unter dem Vorwand eines Zwillingsgutachtens eingeholt, die mittlerweile neunjährigen Zwillinge blieben also in dem Glauben, der Vater, mit dem sie zusammen lebten, sei ihr leiblicher Vater.
Der Bundesgerichtshof verlangt nun, dass die Kinder vor der Anhörung durch das Gericht über ihre wahre Abstammung aufgeklärt werden und dann eine richterliche Anhörung stattfindet.
Wenn die Eltern sich weigern, das Kind aufzuklären, stehe es im Ermessen des Amtsrichters, "in welcher Art und Weise er für die entsprechende Information des Kindes Sorge trägt."

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