Rentenanwartschaften aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung sind nicht gleichartig

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07. August 2013.

Folglich muss ein Anrecht aus einer Beamtenversorgung, das unter dem auszugleichenden Kapitalwert von derzeit € 3.234,00 liegt, wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden. Nur wenn gleichartige Anrechte vorliegen, findet trotz Geringfügigkeit ein Ausgleich statt.

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