Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen nach altem Recht (bis 31.08.2009) nach § 51 VersAusglG

Hat sich der Wert eines Anrechts bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vor 31.08.2009 wesentlich verändert, findet eine Totalrevision der Entscheidungs, also eine völlige Neuberechnung nach neuem Recht statt. Dies gilt nur, wenn die Erstentscheidung nach früherem Recht korrekt war, Fehlentscheidungen können auf diesem Wege nicht korrigiert werden.

Dabei gilt auch die Vorschrift, dass, ist der Ausgleichsverpflichtete mittlerweile verstorben, der Wertauslgeich gegen die Erben geltend gemacht werden kann, § 31 VersAusglG.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013

Leider wird der Versorgungsaugleich bei Renteneintritt oft vergessen. Manche Anrechte, die bei der Scheidung noch nicht ausgeglichen wurden, können erst dann durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eingefordert werden. Auch die vollständige Abänderung, wie oben dargelegt, muss zugunsten der Ausgleichsberechtigten überprüft werden, wenn sich die Anrechte verändert haben.

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