Die Düsseldorfer Tabelle 2014 entspricht der bisherigen für das Jahr 2013. Sollte die neue Bundesregierung das steuerliche Existenzminimum für Kinder ändern, muss die Düsseldorfer Tabelle angepasst werden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2014: Der Vater hat in dem vorliegenden Fall die gemeinsamen Kinder an 6 von 14 Tagen betreut. Da dadurch die Hauptverantwortung für die Kinder bei der Mutter verbleibt, handelt es sich um kein echtes Wechselmodell, das nur bei hälftiger Betreuung erreicht wird. Die Mutter ist demzufolge befugt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussleistungen und Kindergeld geltend zu machen. Die Mitbetreuung des Vaters kann im Einzelfall durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle gewürdigt werden.
Urteil des BGH vom 08.06.2011, AZ: XII ZR 17/09 Im Rahmen einer Abänderungsklage stellte sich die Frage, ob ab Rentenbezug der unterhaltsberechtigten Frau noch immer Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Denn laut Rechtsprechung des BGH werden unbefristete Unterhaltszahlungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fortdauernde ehebedingte Nachteile nachweisbar sind. Ab Rentenalter aber sollen die ehebedingten Nachteile bei dem Erwerb von Rentenanwartschaften in der Regel durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen sein. In diesem Fall jedoch hatte der Ehemann nur eine geringe Zeit der gesamten Ehedauer in die Rentenversicherung einbezahlt, die Ehefrau erhielt im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften im Wert von nur DM 107,18, bei einer Ehedauer von 28 Jahren. Damit könnte ein fortdauernder Unterhaltsanspruch bestehen. Die Ehefrau hatte jedoch während der Ehe als Ausgleich für ...
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