Der Neue soll zahlen?
Sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Unterhalt
der nichtehelichen Mutter gibt es im Gesetz Billigkeitsklauseln. Eine davon
heißt, wer in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann vom früheren Partner keinen Unterhalt mehr verlangen. Der Unterhaltsanspruch kann, je nach den Umständen und unter Wahrung
des Wohles gemeinsamer Kinder, ganz wegfallen, herabgesetzt oder zeitlich
begrenzt werden, § 1579 Nr. 2 BGB.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass nach
Ablauf von zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft so verfestigt ist, dass die
Unterhaltsansprüche zumindest eingeschränkt werden können. Im Einzelfall kann
eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon früher bestehen, wenn z.B.
Urlaube, Wochenenden und Familienfeste zusammen verbracht werden, wenn der neue
Partner sich um die Kinder kümmert und wenn der Verfestigung der
Lebensgemeinschaft dadurch Ausdruck gegeben wird, dass man zusammenzieht. Auch
die Geburt eines gemeinsamen Kindes kann bei einem gemeinsamen Wohnsitz die
Zweijahresfrist abkürzen.
Bei einem kürzlich entschiedenen Fall des
Oberlandesgerichts Oldenburg hatten die neuen Partner seit Frühjahr 2013 eine
Liebesbeziehung. Das Osterfest 2013 feierten sie bereits
zusammen und nahmen gemeinsam an Familienfeiern teil. Im August verbrachten sie einen gemeinsamen Urlaub und der neue
Partner nahm die Rolle eines Ersatzvaters für den Sohn der Frau ein, indem er beispielsweise an Gesprächen mit Mitarbeitern des
Jugendamtes teilnahm. Er ließ sein Haus
renovieren und ein Zimmer für das Kind seiner Lebensgefährtin einrichten.
Aus
diesen Gründen stellte das Gericht fest, dass spätestens mit dem Einzug der
Antragstellerin und ihres Sohnes in das Haus ihres Partners im März 2014 eine
endgültige Lösung der Frau aus der ehelichen Solidarität stattgefunden habe,
mit der sie zu erkennen gab, dass sie dieser nicht mehr bedurfte. Aus der
Gesamtschau der objektiven Umstände sei hier die Annahme einer verfestigten
Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von zwei Jahren gerechtfertigt.
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