Der Neue soll zahlen?

Sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gibt es im Gesetz Billigkeitsklauseln. Eine davon heißt, wer in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann vom früheren Partner keinen Unterhalt mehr verlangen. Der Unterhaltsanspruch kann, je nach den Umständen und unter Wahrung des Wohles gemeinsamer Kinder, ganz wegfallen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, § 1579 Nr. 2 BGB.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass nach Ablauf von zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft so verfestigt ist, dass die Unterhaltsansprüche zumindest eingeschränkt werden können. Im Einzelfall kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon früher bestehen, wenn z.B. Urlaube, Wochenenden und Familienfeste zusammen verbracht werden, wenn der neue Partner sich um die Kinder kümmert und wenn der Verfestigung der Lebensgemeinschaft dadurch Ausdruck gegeben wird, dass man zusammenzieht. Auch die Geburt eines gemeinsamen Kindes kann bei einem gemeinsamen Wohnsitz die Zweijahresfrist abkürzen.

Bei einem kürzlich entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg hatten die neuen Partner seit Frühjahr 2013 eine Liebesbeziehung. Das Osterfest 2013 feierten sie bereits zusammen und nahmen gemeinsam an Familienfeiern teil. Im August verbrachten sie einen gemeinsamen Urlaub und der neue Partner nahm die Rolle eines Ersatzvaters für den Sohn der Frau ein, indem er beispielsweise an Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamtes teilnahm. Er ließ sein Haus renovieren und ein Zimmer für das Kind seiner Lebensgefährtin einrichten. 
Aus diesen Gründen stellte das Gericht fest, dass spätestens mit dem Einzug der Antragstellerin und ihres Sohnes in das Haus ihres Partners im März 2014 eine endgültige Lösung der Frau aus der ehelichen Solidarität stattgefunden habe, mit der sie zu erkennen gab, dass sie dieser nicht mehr bedurfte. Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände sei hier die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von zwei Jahren gerechtfertigt.

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