Der Bundesgerichtshof und das Wechselmodell


Im Januar 2017 legte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss fest, wie der Kindesunterhalt im Falle eines Wechselmodells (die Kinder sind 50 % der Zeit bei der Mutter und 50 % der Zeit beim Vater) zu bemessen ist.
Es ist nämlich ein verbreiteter Irrtum, dass bei hälftiger Betreuung gemeinsamer Kinder wechselseitg kein Unterhalt geschuldet ist. Ehegattenunterhalt oder Unterhalt der nicht verheirateten Mutter (oder des Vaters) ist ohnehin auch von den beiderseitigen Einkommensverhältnissen abhängig.Aber auch für den Kindesunterhalt gilt: wer mehr verdient, muss auch mehr für die Kinder zahlen.

Im einzelnen: 
Jeder Elternteil erhält ein Viertel des gesamten Kindergeldes für seine Betreuungsleistung.Der Rest des Kindergeldes wird auf den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes / der Kinder angerechnet. Dieser Unterhaltsbedarf wird aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Mehrbedarf aufgrund des Wechselmodells wird dazugezählt. Hierunter fallen doppelte Wohnkosten, Fahrtkosten, doppelter Erwerb von Gegenständen wie z.B. Fahrrad.
Von diesem Gesamtbedarf wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen.
Für den verbleibenden Bedarf haften die Eltern entsprechend der Höhe ihres Einkommens nach Abzug eines Sockelbetrages von € 1.300,00.

Wenn also die Mutter im Ergebnis € 300,00, der Vater € 400,00 zahlen muss, hat das Kind gegen den Vater eine Zahlungsanspruch von € 50,00 und kann diesen gesetzlich vertreten durch die Mutter gerichtlich gegen den Vater geltend machen.

Im Feburar 2017 dann beschloss der BGH, dass entgegen verbreiteter Ansicht ein Wechselmodell auch gerichtlich angeordnet werden kann. Das Gesetz stünde dem nicht entgegen. Maßstab sei das im Einzelfall festzustellende Wohl des Kindes.

Eine derartige gerichtliche Anordnung setze jedoch eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
Es entspreche nicht dem Kindeswohl, ein Wechselmodell anzuordnen, um die Kommunikation und Kooperation zu erzwingen. Es entspreche auch im Regelfalle nicht dem Interesse des Kindes, bei einem erheblich konfliktbelasteten Verhältnis der Eltern ein Wechselmodell gerichtlich anzuordnen.

Im entschiedenen Fall war der gemeinsame Sohn fast 14 Jahr alt und lebte bis dato überwiegend bei der Mutter.Der BGH hat die Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil das Kind nicht angehört worden war, und damit der Kindeswille als ein Kriterium der zu treffenden Entscheidung nicht feststand. Weiter sei die Erziehungseigung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit festzustellen.

Der BGH erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Rechtsverfolgung durch den Vater, der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt habe, nicht ausreichend am Kindeswohl orientiert ist.

Letztendlich dürfte bei einem fast 14jährigen der Wille des Kindes ausschlaggebend sein.

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