Keine Auskunftspflicht der Mutter über leiblichen Vater eines "Kuckuckskindes"

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2015 verstößt eine derartige Auskunftsverpflichtung gegen das allgemeine Selbstbestimmungsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs.  1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz.

Der Ehemann galt als rechtlicher Vater eines in der Ehe geborenen Kindes. Erst nach einigen Jahren eröffnete ihm die Mutter die Möglichkeit, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte. Er focht allerdings erst 10 Jahre später die Vaterschaft erfolgreich an. Durch den rückwirkenden Wegfall der rechtlichen Vaterschaft entfielen auch rückwirkend die Unterhaltsansprüche des Kindes. Um den leiblichen Vater in Regress nehmen zu können, also den gezahlten Unterhalt von ihm als Schadensersatz zurückverlangen zu können, verklagte er die Mutter auf Auskunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters. 
Der Bundesgerichtshof hatte in früheren Entscheidungen einen Auskunftsanspruch bejaht. Im vorliegenden Fall allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht innerhalb der Privat- und Intimsphäre auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse schützt, dieses nicht offenbaren zu müssen.
Das Interesse des Vaters, Regress nehmen zu können, wurde als weniger gewichtig eingestuft, weil das Kind vor Eingehung der Ehe gezeugt worden war und die Anfechtung erst 10 Jahre nach Offenbarung der Möglichkeit eines anderen leiblichen Vaters durch die Mutter erfolgte.

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