Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Dauer des Getrenntlebens bei langer Trennungszeit?

Nach dem Gesetz werden die Rentenanwartschaften ausgeglichen, die vom Monat der Heirat bis zum Monat der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten einbezahlt wurden.
Nach diesem Zeitpunkt hat der andere Ehegatte zwar keinen Anteil mehr an der Altersversorgung des besserverdienenden, kann aber zusätzlichen Unterhalt zur Einzahlung in eine eigene Altersversorgung verlangen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn beispielsweise die Mutter wegen Betreuung gemeinsamer Kinder in absehbarer Zeit nicht vollzeit berufstätig sein kann.
Der Versorgungsausgleich allerdings ist unabhängig von der Frage, weshalb der andere Ehegatte nichts oder sehr viel weniger in eine Rentenversicherung einbezahlt, beispielsweise weil er selbständig ist.
Es empfiehlt sich deshalb, bei Trennung ohne konkrete Scheidungsabsicht eine notarielle Vereinbarung über die Dauer des Versorgungsausgleichs zu schließen.
Wurde dies versäumt, könnte der Ausgleich bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens wegen Unbilligkeit vom Gericht herabgesetzt werden:

§ 27 VersAusglG
Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

So hat das Oberlandesgericht Jena kürzlich entschieden, dass bei einer Ehedauer von 228 Monaten und Trennungszeit von 98 Monaten (also fast die Hälfte der Ehezeit)  der Versorgungsausgleich herabgesetzt wird. Die Mutter, die die drei Kinder betreut und finanziell versorgt hatte, hatte auch noch wesentlich höhrere Rentenanwartschaften als der Vater, so dass des Gericht es für unbillig hielt, den vollen Ausgleich durchzuführen.
Auch der Bundesgerichtshof hatte 2008 bei einer Trennungszeit von acht Jahren eine Herabsetzung befürwortet. Dies ist aber immer abhängig von den Umstaänden des Einzelfalls.

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