Unbefristeter Ehegattenunterhalt nach Scheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.03.2013 klargestellt, dass auch nach der Gesetzesänderung in § 1578 b BGB eine lange Ehedauer nicht automatisch einen dauerhaften Unterhaltsanspruch begründet.
Vielmehr sei die Ehedauer ein Abwägungskriterium bei der Frage, wie lange Unterhalt wegen einer bestehenden nachehelichen Solidarität zu bezahlen ist. Dies sei in Wechselwirkung mit der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung und der Verflechtung der darauf beruhenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Haben beide Ehegatten bereits während bestehender Ehe Vollzeit gearbeitet und ist der Einkommmensunterschied auf ein unterschiedliches berufliches Qualifizierungsniveau zurückzuführen, soll das für eine Befristung sprechen.

Der BGH verkennt, dass bei 1939 und 1940 geborenen Ehegatten Frauen nur teilweise die Möglichkeit eröffnet wurde, eine hohe berufliche Qualifikation zu erreichen. Das Familienbild der 50er Jahre setzte voraus, dass Frauen nach der Eheschließung Mutter und Hausfrau sind und jedwede berufliche Höherqualifizierung verschwendet ist. Wer also damals heiratete, ging zwangsläufig davon aus, dass die Ehefrau lebenslang von ihrem Mann versorgt wird. Dies sollte bei Höhe und Dauer der Unterhaltszahlung nach einer mehr als 30jährigen Ehe berücksichtigt werden.


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