Aufsichtspflicht der Eltern bei Internetnutzung durch ihr Kind

Wenn ein normal entwickeltes 13jähriges Kind üblicherweise die Anweisungen der Eltern befolgt, dann genügen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie dem Kind die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen erklären und ihm die Teilnahme daran verbieten.
Die Eltern sind nicht verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Cmputer des Kindes zu überprüfen oder den Zugang zum Internet teilweise zu versperren.
Dies müssen sie nur dann tun, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Denn nach dem Gesetz, § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB, sollen Eltern bei der Erziehung die wachsenden Fähigkeiten ihres Kindes und dessen wachsendes Bedürfnis zu selbständigem verantwortungsbewussten Haneln berücksichtigen. Damit wäre unvereinbar, wenn Eltern die Nutzung des Internets durch ihr 13jähriges Kind ohne konkreten Anlass regelmäßig kontrollieren müssten.
Damit sind die Eltern nicht verpflichtet, Schadensersatz oder Abmahnkosten zu bezahlen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog