Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Jedes Kind hatte bereits bisher ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern.

Vater ist aber nur, wer auch rechtlich durch Anerkennung der Vaterschaft oder Heirat mit der Mutter als Vater gilt. Deshalb konnte bisher der leibliche Vater nur dann ein Umgangsrecht durchsetzen, wenn er eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind hatte und er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernommen hatte. Der Umgang muss außerdem dem Kindeswohl dienen.
Von diesen Voraussetzungen ging man bisher aus, wenn der Vater mit seinem Kind längere Zeit unter einem Dach gelebt hatte.
Nach der gestern vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderung hat jeder leibliche Vater, der nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang, wenn das dem Wohl des Kindes dient. Das gilt auch, wenn das Kind in familiärer Gemeinschaft mit seinem rechtlichen Vater (der die Vaterschaft anerkannt hat oder mit der Mutter verheiratet ist) lebt.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Er hat aber wie bisher keinen Anspruch auf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung.
Das birgt Unwägbarkeiten: wie soll ein Psychologe oder gar Jurist feststellen können, ob der Umgang dem Kindeeswohl dient, wenn das Kind seinen Vater bisher noch gar nicht kennt? Was fällt unter "Zeigen nachhaltigen Interesses"? Und was geschieht mit dem Wohl des Kindes, wenn das Interesse des leiblichen Vaters recht schnell wieder erlischt?




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