Gerichtsbeschluss: Umgang beim Vater mit Übernachtungen auch bei ungünstigen Wohnverhältnissen

Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin vom 10.01.2011:
Der Rege­l­umgang umfasst regel­mäßig auch dann Übernach­tungen beim umgangs­be­rech­tigten Elternteil, wenn dessen häus­liche Verhält­nisse — beengte Wohn­ver­hält­nisse, fehlendes Kinderbett, kalter Ziga­ret­ten­rauch - ungünstig sein sollten.

Die beiden Kinder waren acht und sechs Jahre alt. Das Amts­ge­richt Tempelhof-Kreuzberg hatte im November 2010 Übernach­tungs­be­suche ange­ordnet. Der Kindes­vater wurde vom Amts­ge­richt verpflichtet, das Rauchen während der Umgangs­zeiten in geschlos­senen Räumen zu unterlassen.
Die Beschwerde der Kindes­mutter gegen die Übernach­tungen wurde vom Kammer­ge­richt abge­lehnt. Zwar wohne der Kinds­vater in sehr beengten Verhält­nissen ohne ausrei­chende Schlaf­mög­lich­keiten für seine Kinder. Er habe aber glaubhaft versi­chert, dass er in eine größere Wohnung umziehen und Schlaf­stätten für seine Kinder besorgen wolle.
Soweit der Kindes­vater verpflichtet worden sei, das Rauchen während der Umgangs­zeiten in geschlos­senen Räumen zu unter­lassen, sei ein gege­be­nen­falls noch verblei­bender Geruch nach kaltem Rauch in der Wohnung kein Gesichts­punkt, der den Übernach­tungen entge­gen­stehe, da kaltem Ziga­ret­ten­rauch jeden­falls durch kräf­tiges Lüften begegnet werden könne.
Das Ganze wird damit begründet, dass das Umgangs­recht einen hohen verfas­sungs­rechtlich geschützten Rang habe und die Bedeutung von Übernach­tungen für die Erhaltung und Verbes­serung der kind­lichen Bezie­hungen zum Umgangs­el­ternteil bedeutsam sei.

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