Unterhalt nach langer Ehe

In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 findet sich der wichtige Satz:

"Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte hat allerdings auch in den Blick zunehmen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit der Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat."


Das aus der ehemaligen Tschechoslowakei stammende Ehepaar war seit 1981 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wurde im Jahr 2001 gschieden.
Die Ehe mit der Unterhaltsberechtigten hatte aber dem Ehemann die Möglichkeit eröffnet, bereits 1985 mit ihr zusammen in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln und dort Karriere zu machen. Dadurch entstehe ein erhöhtes Maß an nachehelicher Solidarität und der geltend gemachte Krankheitsunterhalt sei der Unterhaltsberechtigten für einen längeren Zeitraum zu belassen, zumal der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Unterhaltszahlung nicht übermäßig belastet werde.

Bisher wird in der Regel auf die ehebedingten beruflichen Nachteile der Frau abgestellt. Nun scheinen die ehebdingten Vorteile des Ehemannes bei der Billigkeitsabwägung ebenfalls Berücksichtigung zu finden.
Fraglich ist, ob jenseits dieses Spezialfalls auch die jahre- oder jahrezehntelange Haushaltsführung und Kindererziehung ein ebenso erhöhtes Maß an nachehelicher Solidarität begründet, wenn die Ehefrau dem Mann den Rücken frei gehalten hat und er dadurch bedingt Karriere machen konnte. Zumindest würde die gleiche Argumentation wie in dem eingangs zitierten Satz zutreffen.

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