Entwicklung der Rechtsprechung: Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations– und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht klappt. Amtsgericht Freiburg im Breisgau Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entscheidungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Elternrecht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es bestmöglich zu fördern, bestünden im vorliegenden Fa