In Ausnahmefällen muss der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt für die Kinder aufbringen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2013

In diesem Fall war der gemeinsame Sohn mit 13 Jahren zum Vater umgezogen, der daraufhin von der Mutter Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verlangte. Er selbst verdiente ca.€ 6.900,00 netto monatlich, die Mutter € 2.600,00.

Nach dem BGH ist allgemein die Billigkeit einer Unterhaltszahlung zu überprüfen, wenn der betreuende Elternteil etwa dreimal soviel verdient wie der barunterhaltspflichtige Elternteil. Alle Umstände des Einzelfalles sind bei einer Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Die  Barunterhaltsverpflichtung kann insbesondere dann ganz oder teilweise wegfallen,wenn ohne Beteiligung des betreuenden Vaters an dem Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

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