Kindesanhörung durch Richter/-in

Viele Eltern sind entsetzt, wenn sie ihr Kind zum Familiengericht mitbringen müssen, damit es von dem zuständigen Richter /der zuständigen Richterin angehört werden kann. Ursache dieser Regelung
ist aber die Tatsache, dass einem Kind eigene Grundrechte zugebilligt werden und Richter/-innen nicht über seinen Kopf hinweg entscheiden dürfen.

Die UN Kinderrechtskonvention bestimmt in Art. 12:

Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1981 beschlossen, dass der Schutz des der Grundrechte des Kindes die persönliche Anhörung verlangt.In Sorgerechts und vor allem in Umgangsverfahren sein Kinder bereits ab drei Jahren persönlich angehört werden.

Studien, zu denen Sie hier Informationenfinden, zeigen mittlerweile, dass die persönliche Anhörung die Kinder nicht wesentlich belastet. Ältere Kinder sind manchmal sogar ganz dankbar, wenn Sie Ihre Meinung sagen dürfen und ihre Meinung gehört wird. Problematisch ist nur, dass die Richter dann den Wunsch und Willen des unter Umständen schon verfahrensfähigen Kindes (mit 14 Jahren) missachtet. Dies gekränkt die Kinder ungemein. Deshalb sollte man sie darauf vorbereiten, dass auch bei klarer Meinungsäußerung das Gericht nicht unbedingt so entscheidet, wie es das Kind möchte.


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