Müssen sich 12- und 14jährige Kinder gegen ihren Willen mit dem Vater treffen?

Entscheidung des Kammrgerichts Berlin vom 14.11.2012

In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur zulässig, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Bei der Abwägung, die das Gericht vorzunehmen hat, ist je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Ein Umgang, der gegen den ernsthaften Widerstand eines Kindes erzwungen wird, kann durch die Missachtung der eigenen Persöndlichkeit größeren Schaden verursachen als Nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann von Beachtung sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.
Im vorliegenden Fall stammen die beiden 12- und 14jährigen Kinder aus einer Beziehung ihrer Mutter mit deren Stiefvater. Sie haben sich eindeutig gegen einen Umgang mit dem Vater ausgesprochen, weil sie durch ihn belogen worden seien. Sie wollten auch nicht in die Auseinandersetzungen zwichen den Erwachsenen und deren innerfamiliäre sexuellen Beziehungen hineingezogen werden.
Das Gericht stellte ohne Hinzuziehung eines Gutachters durch eigene Befragung und Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeistand fest,das der Wille der Kinder intensiv, stabil und autotnom sei.
Um sie zu schützen, schloss es die Erzwingung des Umgangs bis zur Volljährigkeit aus.

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