Die Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht verheiratete Eltern tritt am 19.05.2013 in Kraft.

Wie bisher steht der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elter­liche Sorge zu.
Der Vater kann die gemeinsame Sorge beim Fami­li­en­ge­richt bean­tragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berück­sich­ti­gungs­fä­higen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Fami­li­en­ge­richt die gemeinsame elter­liche Sorge. In diesem verein­fachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangs­rechts­ver­fahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugend­amtes vorgesehen.

Deshalb ist entscheidend, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemein­samen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sach­verhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprü­fungs­würdig erachtet, werden die Eltern persönlich angehört und das Jugendamt beteiligt und erst damit ausrei­chend überprüft, ob die gemeinsame elter­liche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Wichtig ist also künftig die umfas­sende Infor­mation werdender Mütter und Väter über ihre recht­lichen Möglich­keiten schon vor der Geburt des Kindes. Denn die psychische Ausnah­me­si­tuation der Mutter nach der Geburt, kann eine recht­zeitige und rationale Entscheidung unmöglich machen. 


So lautet der neue Gesetzestext (markiert sind die Neuregelungen):

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elter- lichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."


Der Vater kann auch die Alleinsorge oder einen Teil des Sorgerecht für sich alleine beantragen:


§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familien- gericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsa-men Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist statt- zugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Über- tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht wider- spricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund an-derer Vorschriften abweichend geregelt werden muss."

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