Entwicklung der Rechtsprechung: Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts
Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations– und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht klappt.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entscheidungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Elternrecht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es bestmöglich zu fördern, bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel. Deshalb sei es der Mutter zumutbar, in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Einvernehmen mit dem Vater herbeizuführen. Darunter fallen:
Wenn der Gesetzgeber einerseits von Müttern ab dem 3. Lebensjahr des Kindes grundsätzlich eine volle Berufstätigkeit erwartet, darf dies nicht andererseits durch einschränkende Sorgerechtsregelungen konterkariert werden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Mutter aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz verlegen muss.
Kammergericht Berlin
Der Antrag eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Mutter erscheinen lassen.
Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an elterlicher Übereinstimmung voraus. Hierzu bedarf es objektiv der Kooperationsfähigkeit und subjektiv der Kooperationsbereitschaft der Eltern.
Oberlandesgericht Rostock
Im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Kooperations– und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern fehlt es an den Mindestvoraus-setzungen für eine gemeinsame Elternverantwortung.
Kammergericht Berlin
Es entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Zwischen den Eltern muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehen. Sie müssen kooperationsfähig und –willig sein. Ein ständiger und umfassender Austausch über die Kindesinteressen ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden.
Oberlandesgericht Brandenburg
Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations– und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht klappt.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entscheidungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Elternrecht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es bestmöglich zu fördern, bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel. Deshalb sei es der Mutter zumutbar, in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Einvernehmen mit dem Vater herbeizuführen. Darunter fallen:
- Wahl der Kindertagesstätte und der Schule
- Schulwechsel, Wechsel in Heim oder Internat
- Religionsausübung
- Berufswahl
- medizinische Eingriffe, soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komlikationen und Nebenwirkungen verbunden sind
- Vermögenssorge für das Kind
- Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht des Kindes berühren wie z. B. Veröffentlichung von Fotos auf facebook, Mitnahme des Kindes zu Demonstrationen.
Wenn der Gesetzgeber einerseits von Müttern ab dem 3. Lebensjahr des Kindes grundsätzlich eine volle Berufstätigkeit erwartet, darf dies nicht andererseits durch einschränkende Sorgerechtsregelungen konterkariert werden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Mutter aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz verlegen muss.
Kammergericht Berlin
Der Antrag eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Mutter erscheinen lassen.
Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an elterlicher Übereinstimmung voraus. Hierzu bedarf es objektiv der Kooperationsfähigkeit und subjektiv der Kooperationsbereitschaft der Eltern.
Oberlandesgericht Rostock
Im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Kooperations– und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern fehlt es an den Mindestvoraus-setzungen für eine gemeinsame Elternverantwortung.
Kammergericht Berlin
Es entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Zwischen den Eltern muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehen. Sie müssen kooperationsfähig und –willig sein. Ein ständiger und umfassender Austausch über die Kindesinteressen ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden.
Oberlandesgericht Brandenburg
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