Sorgerecht
Das während der Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Trennung und Scheidung unverändert bestehen. Eine Änderung erfolgt ausschließlich bei unlösbaren Streitigkeiten zu Lasten des Kindes auf Antrag an das Familiengericht. Oberstes Gebot ist stets das Wohl des gemeinsamen Kindes und der geringst mögliche Eingriff in das Elternrecht. Ist also beispielsweise der Aufenthalt des Kindes streitig, wird eine Entscheidung lediglich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht erfolgen. Können sich die Eltern nicht über die religiöse Erziehung oder die ärztliche Behandlung einigen, wird die Bestimmung der Religion oder die Gesundheitsfürsorge einem Elternteil alleine übertragen.
Hier finden Sie Informationen zu den verschiedenen Sorgerechtsbereichen.
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Eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil wird meist nur in Frage kommen, wenn unüberbrückbare Gegensätze und Kommunikationsschwierigkeiten vorhanden sind und dies dem Wohl des Kindes schadet, bei Missbrauch oder Misshandlungen durch einen Elternteil oder wenn der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt.
Auch bei bestehender gemeinsamer Sorge darf der Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, Alltagsangelegenheiten alleine entscheiden. Auch bei Gefahr im Verzug (Notoperation o.ä.) darf dieser Elternteil alleine Entscheidungen treffen.
Hier sind die verschiedenen Sorgerechtsbereiche und die Angelegenehiten von erheblicher Bedeutung sehr übersichtlich aufgelistet.
Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2010 kann das Familiengericht auf Antrag eines nicht verheirateten Vaters ein gemeinsames Sorgerecht beschließen.Am 31.01.2013 hat der Bundestag die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der elterlichen Sorge beschlossen. Sie ist seit 19.05.2013 in Kraft.
Die Abänderung einer gerichtlichen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung ist nach § 1696 BGB nur dann zulässig, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen notwendig ist. Dies gilt auch bei gerichtlich gebilligten Vergleichen.
Das neue Gesetz:zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht verheiratete Eltern
Wie vermeide ich ein gerichtliches Schnellverfahren ohne Anhörung?
OLG Köln: gemeinsames Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern, Juni 2011
Entwicklung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Sorgerecht.
Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge tritt am 19.05.2013 in Kraft.
Samenspende und Vaterschaft
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
Auch bei bestehender gemeinsamer Sorge darf der Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, Alltagsangelegenheiten alleine entscheiden. Auch bei Gefahr im Verzug (Notoperation o.ä.) darf dieser Elternteil alleine Entscheidungen treffen.
Hier sind die verschiedenen Sorgerechtsbereiche und die Angelegenehiten von erheblicher Bedeutung sehr übersichtlich aufgelistet.
Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2010 kann das Familiengericht auf Antrag eines nicht verheirateten Vaters ein gemeinsames Sorgerecht beschließen.Am 31.01.2013 hat der Bundestag die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der elterlichen Sorge beschlossen. Sie ist seit 19.05.2013 in Kraft.
Die Abänderung einer gerichtlichen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung ist nach § 1696 BGB nur dann zulässig, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen notwendig ist. Dies gilt auch bei gerichtlich gebilligten Vergleichen.
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