Muss mir mein Ehemann oder meine Ehefrau sagen, wie hoch sein / ihr Vermögen ist?

Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens. Dies resultiert aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB: Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung eine wechselseitige allgemeine Unterrichtungspflicht über das Vermögen entwickelt. Dieser Anspruch besteht bis zum endgültigen Scheitern der Ehe. Juristisch gilt die Ehe spätestens dann als gescheitert, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Wenn sich der Ehepartner oder die Ehepartnerin beharrlich weigert, diese Unterrichtungspflicht zu erfüllen, kann gemäß § 1385 Nr. 4 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Dies hat zur Folge, dass mit Beschluss des Gerichts über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung eintritt und der Ehegatte, der während der Ehe weniger Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen einen Zugewinnausgleichsanspruch hat.

Diese Vorgehensweise kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die Ehe bereits kriselt und man vermutet, dass die andere Seite Vermögen verschwinden lassen will.

Die Unterrichtungspflicht umfasst Angaben zu allen Vermögensgegenständen sowie zu deren Wert, allerdings ist die Vorlage von Belegen nicht verpflichtend.



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