Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2014: Der Vater hat in dem vorliegenden Fall die gemeinsamen Kinder an 6 von 14 Tagen betreut. Da dadurch die Hauptverantwortung für die Kinder bei der Mutter verbleibt, handelt es sich um kein echtes Wechselmodell, das nur bei hälftiger Betreuung erreicht wird. Die Mutter ist demzufolge befugt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussleistungen und Kindergeld geltend zu machen. Die Mitbetreuung des Vaters kann im Einzelfall durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle gewürdigt werden.
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