Umgangsausschluss für die Dauer von zwei Jahren nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Entscheidung vom 25.04.2015 veröffentlicht, AZ: 1 BvR 3326/14, wonach es nicht gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz der Ehe und Familie) verstößt, wenn ein Gericht nach jahrelangen Auseinandersetzungen den Umgang für zwei Jahre ausschließt.
Der Sohn des Beschwerdeführers war 2003 geboren. Das erste Umgangsverfahren begann 2005. Im Kalenderjahr 2010 ordnete das Oberlandesgericht begleitete Umgänge an, von denen nur einige wenige stattfanden.
Dies führte aufgrund einer Beschwerde des Vaters zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass das gegen die Mutter in Höhe von € 300,00 verhängte Zwangsgeld wegen sechs nicht stattgefundener Umgänge zu niedrig und damit ineffektiv sei. Der EGMR urteilte wie folgt:
 

Zur zwangsweisen Durchsetzung von gerichtlichen Umgangsregelungen sind gegen den verweigernden Elternteil wirksame Ordnungsgelder zu verhängen. Verfahren auf Anordnung und Einziehung von Ordnungsgeldern müssen besonders zügig durchgeführt werden, damit nicht allein der Zeitablauf zu einer faktischen Vorentscheidung führt.
Ein effektiver Rechtsbehelf verlangt nicht nur eine nachträgliche Entschädigung, soweit sich die Dauer eines Gerichtsverfahrens maßgeblich auf das Familienleben des Betroffenen ausgewirkt hat, sondern zusätzlich einen beschleunigenden Rechtsbehelf zur Verhinderung eines solchen Verstoßes.
Im März 2011 leitete das Amtsgericht wegen der nicht durchgeführten Umgänge ein Umgangsabänderungsverfahren ein. Das damals 8-jährige Kind sprach sich bei allen Anhörungen gegen einen Umgang mit dem Vater aus. Mit Beschluss vom November 2013 änderte das Amtsgericht den usprünglichen Umgangsbeschluss und schloss den Umgang bis Oktober 2015 aus. Auf die Beschwerde des Vaters ließ das Oberlandesgericht einmal monatlich Briefkontakte zu.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Umgangsausschluss den Vater nicht in seinen Grundrechten verletze:

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. 
Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. 
Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt . Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

Auch die Dauer des Umgangsausschlusses sei rechtmäßig, denn erst wenn das Kind beinahe 13 Jahre alt sei, könnte es sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln. 

Die vom EGMR geforderte effektive Verhängung von Zwangsmitteln sei zum jetzigen Zeitpunkt nach den langjährigen Auseinandersetzungen und der vehement geäußerten Ablehnung des Umgangs durch das Kind nicht geeignet, den Umgang herzustellen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden. 

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