Verwirkung von Elternunterhalt

Elternunterhalt wird meist von den Sozialämtern geltend gemacht, die die Kosten eines Alters- oder Pflegeheims übernehmen müssen.
Nach § 1611 BGB bessteht keine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber Eltern, wenn der Unterhaltsberechtigte

  • durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder
  • seine eigenen früheren Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt hat oder
  • eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder dessen Angehörigen begangen hat. 
Darunter fallen beispielsweise:
  • Spiel-, Alkohol-, Drogensucht
  • grobe Vernachlässigung der früheren Unterhaltsverpflichtungen, durch mangelnde Zahlung über einen langen Zeitraum  von mehreren Jahren oder durch Vernachlässigung bei der Betreuung (Verwahrlosungsfälle)
  • tätliche Angriffe, Denunziationen, Beleidigungen, falsche Strafanzeigen.
Folge ist Herabsetzung des Unterhalts oder völliger Wegfall, je nach Schwere der Verfehlung.

Nicht ausreichend für Verwirkung sind beispielsweise
  • Kontaktabbruch des Vaters gegenüber dem später unterhaltsverpflichtetem Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit (BGH 12.02.2014) (es wurde früher schon entschieden, dass volljährige Kinder, die den Kontakt zu den Eltern abbrechen, ihren Unterhaltsanspruch damit nicht automatisch verwirken)
  • Taktlosigkeit
  • Kränkungen wie "ich habe keine Tochter mehr" 



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