Gibt es einen gemeinsamen Scheidungsanwalt?

Ein Anwalt / eine Anwältin sind berufsrechtlich verpflichtet, die Interessen ihres Mandanten / ihrer Mandantin zu vertreten. Es ist deshalb nicht zulässig, nicht nur die Partei zu vertreten, die den Scheidungsantrag stellt (das ist ohne Anwalt nicht möglich), sondern auch die Gegenpartei. Das ist als Parteiverrat unter Strafe gestellt, § 356 StGB.

Selbst eine gemeinsame Beratung stößt an ihre Grenzen, sobald sich in der Beratung herausstellt, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Modalitäten ihrer Trennung und Scheidung haben. Dann muss die Beratung beendet werden, und beide Eheleute müssen andere Anwälte mandatieren, damit der beratende Anwalt die Verschwiegenheitsverpflichtung und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht verletzt (§ 43 a Bundesrechtsanwaltsordnung).

Allerdings kann in einem Scheidungsverfahren der Antragsgegner /die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein. Das wird als "gemeinsamer Anwalt" verstanden, obwohl es kein gemeinsamer Anwalt ist.

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