Gesetzesentwurf: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern
Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts
Das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge wurde heute vom Bundeskabinett verabschiedet.
Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berücksichtigungsfähigen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge. In diesem vereinfachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangsrechtsverfahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugendamtes vorgesehen.
Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemeinsamen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sachverhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprüfungswürdig erachtet, werden die Eltern persönlich angehört und das Jugendamt beteiligt und erst damit ausreichend überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Wichtig ist also künftig die umfassende Information werdender Mütter und Väter über ihre rechtlichen Möglichkeiten schon vor der Geburt des Kindes. Denn die psychische Ausnahmesituation der Mutter nach der Geburt, kann eine rechtzeitige und rationale Entscheidung unmöglich machen.
Das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge wurde heute vom Bundeskabinett verabschiedet.
Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berücksichtigungsfähigen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge. In diesem vereinfachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangsrechtsverfahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugendamtes vorgesehen.
Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemeinsamen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sachverhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprüfungswürdig erachtet, werden die Eltern persönlich angehört und das Jugendamt beteiligt und erst damit ausreichend überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Wichtig ist also künftig die umfassende Information werdender Mütter und Väter über ihre rechtlichen Möglichkeiten schon vor der Geburt des Kindes. Denn die psychische Ausnahmesituation der Mutter nach der Geburt, kann eine rechtzeitige und rationale Entscheidung unmöglich machen.
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